Zum Inhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und Heuriger „ Im Schloss“ Inhaber: Helga Wimmer  (in der Folge Im Schloss genannt) gelten folgende Geschäftsbedingungen:

Begriffsdefinitionen

  • Bewirtung: Zurverfügungstellung/Verabreichen von Speisen und Getränken im Bewirtungsbetrieb des Gastwirtes
  • Bewirtungsvertrag: Ist der zwischen dem Gastwirt und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Schwerpunkt in der Bewirtung       liegt und dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
  • Catering: Zubereitung bzw. Lieferung von Speisen und Getränken zu einem außerhalb des Bewirtungsbetriebes des Gastwirtes liegenden vom Vertragspartner bestimmten Leistungsort
  • FAGG: Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz idgF
  • Fernabsatz(vertrag): im Sinne des § 3 FAGG
  • Bewirtungsbetrieb: Räumlichkeiten außerhalb oder innerhalb eines Gebäudes, wo die Bewirtung der Gäste durch den Gastwirt stattfindet
  • Gastwirt: natürliche oder juristische Person, die als Betreiber des Bewirtungsbetriebes Gäste gegen Entgelt bewirtet bzw. Räume vermietet und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt.
  • Gast/Vertragspartner: natürliche Person, die Bewirtung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die in Begleitung des Vertragspartners bewirtet werden, oder natürliche oder juristische Person, die als Gast oder für einen Gast einen Bewirtungsvertrag abschließt
  • KSchG: Konsumentenschutzgesetz 1979 idgF
  • Verbraucher: im Sinne des § 1 KSchG
  • Unternehmer: im Sinne des § 1 KSchG
  • Reservierung: verbindliches Angebot des Vertragspartners auf Abschluss eines Bewirtungsvertrages

1. Vertragsabschluss

Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist ein unterschriebener Vertrag oder ein unterzeichneter bzw. schriftlich (beispielsweise durch E-Mail) angenommener Kostenvoranschlag, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden. Sofern die Vertragsparteien schon in Geschäftsbeziehung stehen, sind die folgenden AGB auch auf mündlich geschlossene Vereinbarungen  insbesondere auf Zusatzaufträge anzuwenden.

Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Im Schloss  als angenommen.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von Im Schloss ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen und Reservierung im Im Schloss, für die ein Kostenvoranschlag erstellt und zugesendet wird.

2. Leistungen, Honorar und Kostenvoranschläge

Das erste Gespräch in der Dauer von maximal zwei Stunden zur Festlegung der Projektdaten und Informationen ist, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, kostenlos. Für weitere Besprechungen behalten wir uns vor, einen Stundensatz von EURO 60,00 (exkl. MwSt) pro seitens Im Schloss teilnehmender Person in Rechnung zu stellen.

Alle Leistungen von Im Schloss, die vom Kunden gewünscht werden, und nicht ausdrücklich durch die im Vertrag bzw. im abgenommenen Kostenvoranschlag vereinbarten Zahlungen abgegolten werden, werden gesondert in Rechnung gestellt.

Festgehalten wird, dass Im Schloss unter Berücksichtigung dieser AGB nur im Rahmen der für einen Restaurantbetrieb üblichen Betriebshaftpflicht haftet. Sollte der Auftraggeber für seine Veranstaltung spezielle Versicherungen wünschen, so hat er diese selbst und auf eigene Kosten abzuschließen.

Änderungen in einem Kostenvorschlag seitens des Kunden sind für Im Schloss nicht verbindlich, sondern gelten als Angebot an Im Schloss auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Im Kostenvoranschlag als „geschätzt“ (oder ähnlich) bezeichnete Leistungen, das sind insbesondere die Positionen Getränke und allenfalls gesondert angeführter Personalaufwand, werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Es handelt sich hierbei lediglich um Schätzungen aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte, es wird seitens Im Schloss nicht aktiv auf einen Mehrverbrauch hingewiesen.

Kostenvoranschläge setzen sich aus fixen und variablen Positionen zusammen, eine Reduktion der Personenzahl bedeutet nicht automatisch eine Reduktion des Preises. Unsere Stornobedingungen finden sich im Detail unter Punkt 15. Getränke werden immer zu den am Tag der Veranstaltung/Reservierung gültigen à la carte-Preisen verrechnet. Sollten sich Preise aus dem Angebot ändern, wird dies dem Kunden vorab mitgeteilt.

Im Schloss ist berechtigt, angebotene Speisen, in denen saisonale Produkte enthalten sind abzuändern. In diesem Fall wird Im Schloss drei Alternativvorschläge dem Auftraggeber übermitteln, die vom Kunden spätestens 4 Tage vor der Veranstaltung/Reservierung zu bestätigen sind, andernfalls die Auswahl durch Im Schloss selbst erfolgt.

3. Bekanntgabe der Personenanzahl, Rügepflicht, Haftung

Eine Erhöhung der Personenzahl ist nur nach Rücksprache mit Im Schloss und ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Im Schloss möglich. Im Schloss leistet für einen vertragsgemäßen Ablauf der Veranstaltung und ausreichende Mengen an Getränken und Speisen nur Gewähr, sofern die angegebene Personenanzahl nicht überschritten wird.

Der Auftraggeber hat allfällige Mängel sofort während der Veranstaltung konkret zu benennen und dem vor Ort zuständigen Veranstaltungsleiter oder Restaurantleiter unter Hinweis auf die vertragliche Vereinbarung bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen zu rügen. Die Mängel sind auf dem Veranstaltungs-Sheet (Function) zu dokumentieren und vom Veranstalter und der verantwortlichen Person seitens Im Schloss zu unterfertigen.

Für jede Veranstaltung ist vom Auftraggeber vorab eine vertretungsbefugte Person namhaft zu machen, die während der gesamten Veranstaltung anwesend und Ansprechpartner ist. Geschieht dies nicht oder nicht zumindest am Vortag vor der Veranstaltung, so ist Im Schloss berechtigt gegenüber jedem Mitarbeiter des Auftraggebers Erklärungen abzugeben und mit diesem Vereinbarungen zu treffen.

Im Schloss haftet nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen (z.B. durch Verlust, Diebstahl, etc.) des Auftraggebers, seiner Beschäftigten bzw. Beauftragten, der Gäste der Veranstaltung oder sonstiger Personen, während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung.

Generell haftet Im Schloss nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Sollte die Leistungserbringung für Im Schloss aufgrund von technischen Störungen (wie beispielsweise Stromausfall) nicht möglich sein, so sind lediglich die bereits erbrachten Leistungen vom Auftraggeber zu zahlen.

4. Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter und Gäste sorgsam mit den Räumlichkeiten und Gegenständen von Im Schloss umgehen. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und Folgeschäden, die durch ihn, von ihm Beschäftigte bzw. beauftragte Personen und seinen Gästen, verursacht werden. Die Abwicklung und Rechnungslegung erfolgt über Im Schloss.

Bei groben Verschmutzungen, die das übliche Maß übersteigen, werden diese von Im Schloss dokumentiert und dem Veranstalter in Form einer Sonderreinigung in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber darf Gegenstände wie Aufbauten, Hinweisschilder und ähnliches nur nach Vereinbarung mit Im Schloss in die Veranstaltungs-Räumlichkeiten einbringen. Die Einbringung dieser Gegenstände hat strikt nach Anweisung von Im Schloss (insbesondere dürfen keine Notausgänge blockiert, Wände oder Glasflächen beklebt etc. werden) und nur für die vereinbarte Dauer zu erfolgen. Der Auftraggeber hat Im Schloss für Schäden und Ansprüche die durch diese Gegenstände, verursacht werden schad- und klaglos zu halten. Zurückgelassene Gegenstände darf Im Schloss auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entfernen, vernichten und/oder verwahren lassen.

5. Miete der Gartens-, oder Schlosshof

Wird der Garten oder Schlosshof für eine Veranstaltung gemietet und ist die Benützung der Terrasse auf Grund der Wetterbedingungen nicht möglich, sodass in den Innenbereich ausgewichen werden muss, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Reduktion der vereinbarten Entgelte.

6. Störung von Veranstaltungen und Gefährdung von Personen und Gegenständen

Für den Fall, dass Gäste des Auftraggebers andere Veranstaltungen, die Im Schloss stattfinden, durch ungebührliches Verhalten stören oder Personen oder Gegenstände gefährden, ist Im Schloss berechtigt, diese Gäste der Veranstaltungsräumlichkeiten zu verweisen. Die vereinbarte Mindestkonsumation wird auch in diesem Fall voll in Rechnung gestellt.

7. Nutzung der Räumlichkeiten

Im Schloss ist berechtigt, Flächen im Lokal und auf im Garten  sowie Schlosshofes , die für die Veranstaltung des Auftraggebers nicht benötigt werden, für den sonstigen Gastbetrieb zu nutzen.

Auch im Falle der exklusiven Vermietung des Gastraumes bzw. der Gasträume und/oder des Gartens sowie Schlosshofes an den Auftraggeber, ist Im Schloss berechtigt, unter entsprechendem vorherigem Hinweis, den Zugang zur Küche und zur Schank auch zum Betrieb anderer Gasträume und des Gartens sowie Schlosshofes zu nutzen, wenn diese für die Gäste des Auftraggebers nicht benötigt werden.

8. Musikanlage

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass nur im Rahmen des bestehenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheides Musik gespielt werden darf, Details dazu finden sich im jeweiligen KV.

9. Genehmigungen

Spätestens eine Woche vor der Veranstaltung hat der Auftraggeber Im Schloss schriftlich die Art und den Ablauf der Veranstaltung mitzuteilen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich – sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde – allenfalls für seine Veranstaltung notwendige Genehmigungen, insbesondere nach dem Veranstaltungsgesetz, aber auch im Hinblick auf Brandschutz- oder sonstige spezielle Vorschriften auf eigene Kosten, auch wenn sie nicht im Kostenvoranschlag genannt sind, einzuholen. Für das Fehlen allfälliger Genehmigungen ist der Auftraggeber verantwortlich. Auflagen sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu erfüllen. Spätestens einen Tag vor der geplanten Veranstaltung sind Im Schloss die benötigten Genehmigungen vor- zulegen und ist Im Schloss das Erfüllen allfälliger Auflagen nachzuweisen. Falls dies nicht erfolgt, ist Im Schloss nicht verpflichtet, die Veranstaltung durchzuführen, und berechtigt, das für die Veranstaltung vereinbarte Mindestentgelt (Mindestkonsumation) in Rechnung zu stellen.

Im Schloss ist berechtigt, jederzeit die Veranstaltung zu beenden, sofern behördliche Auflagen, sonstige Verfügungen oder fehlende Genehmigungen die Betriebseinstellung erfordern. In diesem Fall hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Reduzierung des Entgelts für bereits konsumierte Speisen und Getränke bzw. des sonst vereinbarten Entgelts. Weiters hat der Auftraggeber keine Ansprüche auf Schadenersatz oder sonstige Ansprüche gegenüber Im Schloss.

10. Bewerbung der Veranstaltung

Bewerbung der geplanten Veranstaltung darf nur auf die Im Schloss vorab genehmigte Art und Weise erfolgen. Im Fall von nicht genehmigter Bewerbung ist Punkt 16. 3. dieser AGB zu beachten.

11. Weitergabe von Rechten

Der Auftraggeber darf die ihm gegenüber Im Schloss bestehenden Rechte, wie beispielsweise die Miete der Räumlichkeiten von Im Schloss, außer mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Im Schloss, nicht durch Dritte ausüben lassen bzw. nicht an Dritte weitergeben. Bei einer Zustimmung der Weitergabe von Rechten, haftet neben dem Dritten auch der ursprüngliche Auftraggeber für alle Verpflichtungen gegenüber Im Schloss zur ungeteilten Hand.

12. Copyright

Alle kreativen Leistungen des Im Schloss gelten als Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, auch im Falle eines geringen Leistungsumfanges.

Alle Urheber- und Nutzungsrechte an allen vom Im Schloss erstellten Ideen, Skizzen, Vorschlägen, Beschreibungen, Konzepten, Entwürfen, Grafiken, Zeichnungen und sonstigen Leistungen verbleiben im vollen Umfang und Inhalt beim Im Schloss – auch dann, wenn im Rahmen einer Präsentation oder der Durchführung der beauftragten Veranstaltung ein Honorar bezahlt wurde, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde.

Mit dem Honorar ist nur die einmalige Nutzung im Rahmen einer vom Im Schloss durchgeführten Veranstaltung abgegolten. Jede weitere Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

Die Weitergabe von Unterlagen, im Ganzen oder in Teilen, sowie eine Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstige Verwertung der präsentierten Vorschläge, Ideen bzw. Lösungen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Im Schloss nicht zulässig.

Für jede vom Auftraggeber verursachte und Dritten ermöglichte unzulässige Nutzung ist der Auftraggeber zur Bezahlung eines verschuldens- und schadensunabhängigen Ersatzbetrages in der Höhe des Doppelten des vereinbarten Entgeltes, in Ermangelung eines solchen, des angemessenen Entgeltes, verpflichtet. Hierbei handelt es sich um einen Mindestsatz, der sich vorbehaltlich weiterer Ansprüche versteht. Dieser Ersatzbetrag unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

13. Zahlungsbedingungen

Im Schloss fungiert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, immer als Generalunternehmer und hat somit die Budgethoheit über die Veranstaltung; Subunternehmerleistungen werden daher von Im Schloss für den Auftraggeber beauftragt, der die jeweils auflaufenden Kosten Im Schloss entsprechend dem Kostenvoranschlag zu ersetzen hat.

Alle Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig und abzugsfrei auf das bekannt gegebene Konto zu bezahlen.

Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. als vereinbart.

Wurde über die Abgeltung bestimmter Leistungen keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

Sollten vereinbarte Anzahlungen nicht geleistet werden, ist Im Schloss berechtigt, von der Durchführung der Veranstaltung abzusehen und behält sich allfällige schadenersatzrechtliche Ansprüche (Umsatzentgang) vor.

Teilzahlungen sind so rechtzeitig an Im Schloss zu bezahlen, dass diese Gesellschaft an zuvor genannten Fälligkeitstagen über die jeweiligen Beträge verfügen kann; sollte der Bankweg die Rechtzeitigkeit nicht gewährleisten, so ist der entsprechende Betrag beim Im Schloss in bar zu bezahlen.

Sollte der jeweilige Auftrag kurzfristiger erteilt werden, so sind jedenfalls 70 % des vereinbarten Entgeltes so rechtzeitig an Im Schloss zu bezahlen, dass Im Schloss vor der Veranstaltung über den jeweiligen Beträge verfügen kann.

14. Stornierungen und Reduktion der Personenzahl

Im Falle der Absage einer Veranstaltung oder Reduktion der Personenzahl um mehr als 25% sind folgende Stornobeträge zur Zahlung fällig, Berechnungsbasis sind die im angenommenen Kostenvoranschlag vereinbarten Preise:

–  innerhalb von vier Wochen vor dem vereinbarten Termin

70 % des vereinbarten Speisenumsatzes,
bei Getränken 70 % der vereinbarten Umsätze aus Getränken, die Frischprodukte enthalten
50 % der vereinbarten Personalkosten verrechnet.

–  innerhalb von drei Tagen vor dem vorgesehenen Termin werden

100 % des vereinbarten Speisenumsatzes,
bei Getränken 100 % der vereinbarten Umsätze aus Getränken, die Frischprodukte enthalten, und
100 % der vereinbarten Personalkosten verrechnet.

–  nach 12.00 Uhr am Vortag oder am selben Tag werden alle Kosten laut Kostenvoranschlag inklusive Equipment, Dekoration etc. vollumfänglich in Rechnung gestellt. Sollten bereits Teilzahlungen eingegangen sein, so werden diese einbehalten und vom Stornoentgelt abgezogen und die Differenz in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, neben den oben genannten Stornobeträgen vom Im Schloss vereinbarungsgemäß für die Veranstaltung bereits aufgewendete Bar- oder sonstigen Auslagen ebenfalls zu bezahlen.

15. Rücktritt vom Vertrag, Vertragskündigung

Im Schloss ist berechtigt, in folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten:

15.1. Erscheint der Vertragspartner bzw seine Gäste nicht, so ist der Gastwirt berechtigt, das vereinbarte Entgelt vorbehaltlich Punkt 17.3 zu verlangen.

15.2. Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast

  • a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
  • b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Bewirtungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
  • c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

15.3. wenn bekannt wird, dass die Veranstaltung gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, bestehenden Vereinbarungen widerspricht oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist.

15.4. die Veranstaltung bzw. Bewerbung der Veranstaltung den Ruf des Im Schloss gefährdet.

15.5. die vereinbarten Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet werden.

15.6. über das Vermögen des Auftragnehmers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet bzw. mangels kostendeckenden Vermögens ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren abgewiesen wird.

Bei einem Rücktritt vom Vertrag aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen ist vom Auftraggeber das vereinbarte Entgelt entsprechend den Stornobedingungen zu leisten.

Sollte die Produktionsstätte des Im Schloss durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer sowie Beschädigung der Wasser- und Energieversorgung derart zerstört bzw. beschädigt wird, dass die Durchführung der beauftragten Veranstaltung nicht oder nur mit einem erhöhten Aufwand möglich ist, kann Im Schloss ebenfalls vom Vertrag zurücktreten und haftet weder für die Erbringung der Leistung (Durchführung der Veranstaltung) noch für dem Auftraggeber allfällig daraus entstehende Schäden.

16. Gutscheine

Gutscheine jeglicher Art werden nicht in bar abgelöst. Der zeitliche Geltungsraum von Gutscheinen wird auf dem jeweiligen Gutschein festgeschrieben und definiert, wobei diese spätestens mit Ablauf einer Frist von 5 Jahren ab Ausstellungsdatum eingelöst oder umgetauscht werden müssen. Bei Verlust von Gutscheinen jeglicher Art wird vom Gastwirt kein Ersatz geleistet.

17. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Im Schloss und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die wirksam vereinbart werden können und dem angestrebten Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

Erfüllungsort ist der Sitz des Im Schloss.

Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen dem Im Schloss und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz des Im Schloss örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Im Schloss ist jedoch auch berechtigt, ein anderes für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.

Stand März 2021